Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 7. Februar 2019 (Aktenzeichen: III ZR 498/16) entschieden, dass sich der Pflichtenumfang eines Anlageberaters nicht allein dadurch reduziert, dass ein Anleger die Entgegennahme eines Emissionsprospekts mit der Begründung ablehnt, dieser sei „zu dick und zu schwer“ und nur „Papierkram“.