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Verhandlungstermin in Sachen XI ZR 768/17

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Die beklagte Sparkasse bietet entgeltliche Giroverträge in unterschiedlichen Gestaltungen an. Bei dem Vertragsmodell „S-Giro Basis“ verlangt sie – bei einem monatlichen Grundpreis von 3,90 € – in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für die Leistung

ein Entgelt von 2 €. Bei dem Vertragsmodell „S-Giro Komfort“ mit höherem monatlichen Grundpreis beträgt das Entgelt für dieselbe Leistung 1 €.

Hierauf gestützt berechnet die Beklagte bei beiden Vertragsmodellen für jede Ein- oder Auszahlung von Bargeld auf bzw. von einem bei ihr unterhaltenen Girokonto ein Entgelt von 2 € bzw. 1 €. Bareinzahlungen sowie Barabhebungen am Geldautomaten, letztere täglich bis zu einem Betrag von 1.500 €, sind bei jedem Vertragsmodell im Grundpreis inklusive.

Der Kläger hält solche Entgeltklauseln für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter für unwirksam, wenn nicht durch eine sog. Freipostenregelung monatlich mindestens fünf Bareinzahlungen oder Barauszahlungen am Bankschalter „und/oder“ am Geldautomaten entgeltfrei gestellt würden.

Die in der Hauptsache auf Unterlassung gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht (OLG München, WM 2018, 519 f.) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Unterlassungsklage sei schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte nicht nur fünf, sondern beliebig viele Ein- und Auszahlungsvorgänge am Geldautomaten ohne gesondertes Entgelt abwickle, so dass bereits nach dem klägerischen Unterlassungsantrag eine ausreichende Freipostenregelung vorliege.

Davon abgesehen rechtfertige das Verhalten der beklagten Sparkasse keinen Unterlassungsanspruch. Insbesondere seien die Klauseln „Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service … €“ nicht wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Klauseln unterlägen keiner AGB-Kontrolle, weil mit ihnen unmittelbar der Preis für eine vertragliche Hauptleistung bestimmt werde.

Da die Parteien die Klauseln übereinstimmend so verstünden, dass sie Ein- und Auszahlungen von Bargeld an der Kasse erfassten, sei es ausgeschlossen, dass das Entgelt auch für Korrekturbuchungen erhoben werde, für die nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats kein Entgelt verlangt werden dürfe (siehe BGH, Urteile vom 27. Januar 2015 – XI ZR 174/13, WM 2015, 519 ff. und vom 28. Juli 2015 – XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 ff).

Nach dem Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts im Jahr 2009 stelle die Durchführung von Ein- und Auszahlungen von Bargeld auf ein bzw. von einem Girokonto einen Zahlungsdienst dar, für den nach dem Gesetz (§ 675f Abs. 4 Satz 1 BGB aF; nunmehr § 675f Abs. 5 Satz 1 BGB) ein Entgelt als Gegenleistung vereinbart und verlangt werden könne. Die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung des XI. Zivilsenats, nach der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Ein- und Auszahlungen von Bargeld am Bankschalter ohne angemessene Freipostenregelung kein Entgelt verlangt werden dürfe (siehe BGH, Urteile vom 30. November 1993 – XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254 ff. und vom 7. Mai 1996 – XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10 ff.), sei nach dieser neuen Rechtslage nicht mehr maßgebend.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter

LG Memmingen – Urteil vom 16. November 2016 – 1 HK O 893/16

OLG München – Urteil vom 12. Oktober 2017 – 29 U 4903/16

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