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BGH zur Hinweispflicht bei Platzierungsproblemen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im April 2019 entschieden, dass bei Private Placements grundsätzlich dieselben Aufklärungspflichten wie bei einem Publikumsfonds mit Prospektpflicht gelten. Jedoch verneint der BGH eine allgemeine Hinweispflicht auf Abweichungen vom geplanten Platzierungsvolumen, sofern diese nur bei zehn Prozent liegen und keinen maßgeblichen Einfluss auf Renditen und Risiken haben. Das meldet die auf Anlegerschutz spezialisierte Kanzlei Resch Rechtsanwälte.

Im vorliegenden Fall ging es um das erste institutionelle Produkt des Asset- und Investmentmanagers MPC, das 2007 gemeinsam mit der Investmentbank Morgan Stanley initiiert wurde. Es lief unter dem Namen „MPC Global Maritim Opportunities. Die Mindestzeichnungssumme der Beteiligung betrug 350.000 US-Dollar. Diese Gesellschaft war das Investment in die maritime Wirtschaft mit einem Volumen von mindestens 250 Millionen US-Dollar. Die Platzierung des Projektes zog sich allerdings hin. MPC war es nicht gelungen, die Vorgabe von 250 Millionen US-Dollar an platziertem Kapital zu erreichen. Einer der Privatinvestoren fühlte sich getäuscht und verklagte die MPC und den Vertrieb, fasst Resch Rechtsanwälte den Sachverhalt zusammen.

Der Kläger hat vor dem Landgericht Hamburg und dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg Recht bekommen. Das OLG meint, dass der Anleger sachgerecht über den Verlauf der Platzierung der Anlage zu informieren gewesen wäre. Die Haftung wollte das Oberlandesgericht auch auf den Vertrieb ausdehnen. „Dies folge aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Anlagevermittlungsvertrag.“

Auch wenn der BGH meint, dass „eine verminderte Aufklärungspflicht nicht deshalb angenommen werden kann, weil die Anlage nicht gesetzlich prospektpflichtig war“, widerspricht das oberste Gericht dem Obergericht in diesem Punkt und hat den Fall an das OLG Hamburg zurückverwiesen. Der BGH begründet dies damit, dass in dem konkreten Fall ein Verfehlen der angestrebten Summe um zehn Prozent jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht gesondert aufklärungsbedürftig gewesen sei. Der Bundesgerichtshof hat somit die Haftung des Vertriebes zurückgewiesen. (DFPA/JF1)

Quelle: Homepage Resch Rechtsanwälte

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von factum
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