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Gesetzentwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes beschlossen

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Am 31. Juli 2019 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) beschlossen und am 9. August 2019 dem Bundesrat zugeleitet. Ursprünglich sollte die reformierte Grunderwerbssteuer im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen zum Jahressteuergesetz 2019 mit anderen Gesetzesänderungen im Rahmen dieses Jahressteuergesetzes als Paket verabschiedet werden. Aufgrund der Komplexität der Regelungen und seiner Bedeutung für die Immobilienwirtschaft erhielt der Referentenentwurf aber ein eigenes Gesetzgebungsverfahren. Die internationale Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mazars erläutert die Abweichungen zum Referentenentwurf.

Inhaltlich habe der Gesetzesentwurf der Bundesregierung die Regelungen des Referentenentwurfs des Bundesministeriums für Finanzen vom 8. Mai 2019 nahezu unverändert übernommen. So werde im Wesentlichen an der Herabsetzung der Beteiligungsschwellen von 95 Prozent auf 90 Prozent, an der Verlängerung der Haltefristen von bisher fünf auf zehn beziehungsweise 15 Jahre sowie an der Schaffung eines neuen Ergänzungstatbestandes in § 1 Absatz 2b GrEStG für Gesellschafterwechsel bei Kapitalgesellschaften festgehalten.

Abweichend vom Referentenentwurf werde nunmehr für die Übergangsvorschriften zum neuen Ergänzungstatbestand des § 1 Absatz 2b GrEStG für Gesellschafterwechsel bei Kapitalgesellschaften, für die Beteiligungsgrenzen (90 Prozent statt 95 Prozent sowie Altgesellschafter erst nach zehn statt wie bisher nach fünf Jahren) und für Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften (§ 1 Absatz 2a GrEStG) auf einen anderen Zeitpunkt für die Nichtanwendbarkeit der Neuregelung abgestellt. Sie sei nicht anzuwenden auf Übergänge von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (beziehungsweise Erwerbsvorgängen bei Personengesellschaften), die auf einem Verpflichtungsgeschäft (sogenannte signing) beruhen, das vor dem Tag der Zuleitung des Entwurfs an den Bundesrat geschlossen wurde; was aber nur gilt, wenn das Verpflichtungsgeschäft innerhalb eines Jahres vor diesem Tag abgeschlossen wurde und innerhalb eines Jahres nach diesem Tag (durch Abtretung der Anteile, sog. Verfügungsgeschäft, oftmals das „closing“) erfüllt wird. Der Referentenentwurf habe noch die Einbringung des Entwurfs in den Bundestag als maßgeblichen Zeitpunkt angesehen.

Diese Änderung führe dazu, dass die Übergangsregelungen im Rahmen der Gestaltungspraxis nicht mehr genutzt werden können. Denn der Entwurf der Bundesregierung wurde nach Artikel 76 Absatz 2 Satz 1 GG dem Bundesrat für eine erste Stellungnahme am 9. August 2019 zugeleitet. Der Bundesrat teilte auf telefonische Nachfrage von Mazars mit, dass der Regierungsentwurf in einer Sitzung am 20. September 2019 als Beratungsgrundlage dient. Erst im Anschluss daran befasse sich der Bundestag mit dem Entwurf.

Mazars geht davon aus, dass die gesetzliche Altregelung (Übertragung aller Anteile bei Kapitalgesellschaften, Aufteilung 94/6 Prozent) nur noch nutzbar ist, wenn das signing und closing noch im Jahr 2019 abgeschlossen werden. (DFPA/JF1)

Quelle: Newsletter Mazars

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von factum
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