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Trompetenspiel in einem Reihenhaus

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Der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über ein Verfahren, in dem die klagenden Bewohner eines Reihenhauses erreichen wollen, dass sie das als Lärmbelästigung empfundene Trompetenspiel aus dem benachbarten Reihenhaus nicht mehr hören.

 

Sachverhalt:

 

Der Kläger und die Klägerin bewohnen als Nießbraucher ein Reihenhaus in einem Wohngebiet. Die Beklagten sind Eigentümer und Bewohner des benachbarten Reihenhauses. Der Beklagte ist Berufsmusiker (Trompeter). Er übt im Erdgeschoss und in einem Probenraum im Dachgeschoss Trompete, nach eigenen Angaben maximal 180 Minuten am Tag und regelmäßig nicht mehr als an zwei Tagen pro Woche unter Berücksichtigung der Mittags- und Nachtruhe. Zudem unterrichtet er zwei Stunden wöchentlich externe Schüler. Die Beklagte spielt nicht Trompete.

 

Bisheriger Prozessverlauf:

 

Die Kläger verlangen von beiden Beklagten das Ergreifen geeigneter Maßnahmen, damit das Spielen von Musikinstrumenten auf dem Anwesen der Kläger nicht wahrgenommen werden kann. Diesem Antrag hat das Amtsgericht stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil geändert und die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt,

 

– die Erteilung von Musikunterricht an Dritte insgesamt zu unterlassen

 

– es zu unterlassen, in dem Anwesen der Beklagten Instrumentalmusik zu spielen; davon ausgenommen ist nur das Dachgeschoss. Dort darf für maximal zehn Stunden pro Woche werktags zwischen 10 und 12 Uhr und 15 und 19 Uhr musiziert werden, und der Beklagte darf an maximal acht Samstagen oder Sonntagen im Jahr zwischen 15 und 18 Uhr jeweils maximal eine Stunde Trompete üben.

 

Mit der von dem Bundesgerichtshof zugelassenen Revision wollen die Beklagten erreichen, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird; die Kläger wollen im Wege der Anschlussrevision das Urteil des Amtsgerichts wiederherstellen lassen.

 

Das Landgericht stützt die Verurteilung der Beklagten auf §§ 1065, 1004 i.V.m. § 906 BGB. Ob die Kläger wesentlich in der Benutzung ihres Hauses beeinträchtigt würden und deshalb Unterlassung verlangen könnten, richte sich nach dem Empfinden eines normalen Durchschnittsmenschen. Ein richterlicher Ortstermin habe ergeben, dass die Trompete, sofern sie im Dachgeschoss der Beklagten gespielt werde, von einem Durchschnittsmenschen mit gutem Gehör im Wohnzimmer der Kläger nicht und in deren Dachgeschoss nur leise zu hören sei. Erfolge das Trompetenspiel dagegen im Wohnzimmer der Beklagten, höre man es im benachbarten klägerischen Wohnzimmer in schwacher Zimmerlautstärke. Das Musizieren mit der Trompete könne nicht generell verboten werden, da es eine ortsübliche Nutzung des Hauseigentums darstelle. Nachdem aber das Trompetenspiel im Schlafzimmer der Kläger – wenn auch leise – zu hören sei, müsse die Spieldauer im Dachgeschoss auf zehn Stunden wöchentlich beschränkt werden. Über diese Zeitspanne hinaus sei das Mithören nicht selbst gewählter Trompetenmusik nicht zumutbar. Die begrenzten Ausnahmen an Wochenenden trügen dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte vor bestimmten schwierigen Konzerten an Sonn- oder Montagen zusätzlichen Übungsbedarf habe.

 

Die Beklagten verweisen mit ihrer Revision auf andere Gerichtsurteile, in denen das häusliche Musizieren in weitergehendem Umfang und zu ausgedehnteren Tageszeiten als zulässig angesehen worden ist. Keinesfalls sei es zulässig, „den Musiker in den Dachboden zu sperren“, indem ihm das Musizieren nur dort gestattet werde; dies sei mit dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit unvereinbar.

 

Die Kläger machen mit der Anschlussrevision unter anderem geltend, zu einer Duldung des besonders geräuschintensiven Trompetenspiels nicht verpflichtet zu sein; der Kläger werde hierdurch auch deshalb besonders belastet, weil er einen Gehörsturz erlitten habe. Es gehe nicht um sozialadäquate Hausmusik, da der Beklagte als Berufsmusiker intensiv Trompete übe und zudem Unterricht erteile. Auch ein in Zimmerlautstärke zu vernehmendes Trompetenspiel stelle bei einer Dauer von durchschnittlich drei Stunden eine nicht hinzunehmende Belästigung dar.

 

Vorinstanzen:

 

AG Augsburg – Urteil vom 11. Dezember 2015 – 82 C 3280/15

 

LG Augsburg – Urteil vom 13. April 2017 – 72 S 4608/15

 

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

 

§ 1065 Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts

 

Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

 

§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

 

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

 

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

 

§ 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe

 

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. (…)

 

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. (…)

 

Karlsruhe, den 31. Juli 2018

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von factum
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